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Irene Wollenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Kontaktdaten

Rechtsanwältin Irene Wollenberg
Gneisenaustraße 8
40477 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 93 05 80
Fax.: 0211 / 9305899

Ehescheidung:

Ein Scheidungsantrag kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gestellt werden (Anwaltszwang).

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass beide Eheleute, wenn sie sich über die Scheidungsfolgen einig sind, einen gemeinsamen Anwalt beauftragen können. Das ist nicht möglich. Möglich ist in diesem Fall die Beauftragung eines Anwalts durch einen der Eheleute mit der Maßgabe, dass der andere Ehegatte formlos der Scheidung zustimmung. Für die Erklärung der Zustimmung bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung.Der gewünschte Effekt ist, die Kosten eines zweiten Anwlats zu sparen, indem man sich intern die Kosten des beauftragten Anwalts teilt. Dieser ist und bleibt jedoch Parteivertreter des Ehegatten, der ihn beauftragt hat, darf also auch den anderen Ehegatten nicht beraten.

Sachlich zuständig für die Scheidung ist das Amtsgericht als Familiengericht. Örtlich zuständig ist

das Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt,

das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz war, wenn einer der Ehegatten noch im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts wohnt,

das Amtsgericht des Gerichtsbezirks, in dem der Ehegatte wohnt, gegen den der Scheidungsantrag gestellt wird.

 

Das Familiengericht, , das über den Scheidungsantrag entscheidet, , entscheidet für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch über sämtliche andere Familiensachen (elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Ehewohnung).

Von amtswegen regelt das Familiengericht mit der Scheidung den

1. Versorgungsausgleich:

Das ist der Ausgleich, der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der Weise, dass die in der Ehe erworbenen Anwartschaften beider Eheleute geteilt werden. ,Dies betrifft sowhl die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch Beamtenpensionen, Betriebsrenten und, private Rentenversicherungen. Zunächst werden die bestehenden Anwartschaften festgestellt, dann wird der Ehezeitanteil der Anwartschaften errechnet..
Ehezeit ist die Zeit vom 01. des Monats der Eheschließung bis zum letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.

Beispiel: Eheschließung 23.08.1996, Zustellung des Scheidungsantrags 17.09.2016, Ehezeit: 01.08.1996 bis 31.08.2016 .

Das Gericht holt die Auskünfte hierfür anhand eines von Ihnen auszufüllenden Fragebogens bei den Rentenversicherungsträgern ein. Die eingeholten Auskünfte werden von Ihnen überprüft. Bei Unklarheiten können Sie sich in Düsseldorf an folgende Beratungsstellen wenden:

Rechtsamt, Rathausufer 8, 4. Etage, Zi. 413 - 416,
Öffnungszeiten Mo. - Fr. von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und Donnerstags auch von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.,
Tel.: 0211 / 899-6063.

Diakonie in Düsseldorf, Potsdamer Straße 24,
Tel.: 0211 / 741 089.

Was müssen Sie tun?

Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich sind auszufüllen (vierfach) und über Ihren Anwlt bei Gericht einzureichen.

2. Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge bleibt auch nach der Scheidung bei beiden Eltern. Da nach der Trennung die Kinder aber zwangsläufig nicht mehr mit beiden Eltern zusammen leben, hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, die alleinige Vertretungsbefugnis in allen Fragen des Alltags. Nur in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Schulwahl, Aufenthaltsort, religiöse Fragen) entscheiden beide Eltern gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Bei auftretenden Schwierigkeiten können Sie sich an die Beratungsstellen des Jugendamtes wenden. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Wenn zwischen Ihnen allerdings keine Verständigungsmöglichkeit in Bezug auf die Kinder besteht, kann auf Antrag das Familiengericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen.

3. Umgangsrecht:

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Dieses Recht kann nur in äußerst schwierigen Fällen, wenn der Kontakt mit dem Kindeswohl in keiner Weise vereinbar ist, ausgeschlossen werden. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen bei der Erstellung eines Umgangskonzepts behilflich zu sein. In Streitfällen entscheidet auch hier das Familiengericht.

4. Unterhalt:

Die Höhe des Kindesunterhalts bemißt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die nach Einkommensgruppen und Altersstufen (0-5 Jahre / 6-11 Jahre / 12-17 Jahre / ab 18 Jahre) gegliedert ist.

Download: Düsseldorfer-Tabelle (Stand 2022).pdf

Download: Düsseldorfer-Tabelle (Stand 2023).pdf

Download: Düsseldorfer-Tabelle (Stand 2024).pdf

 

Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren (Einkünfte, Verbindlichkeiten, andere Unterhaltsverpflichtungen) zu ermitteln.
Zur Unterhaltspflicht gehört die Auskunftspflicht, d.h., die Eheleute sind verpflichtet, einander Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese auf Verlangen auch zu belegen.
Wichtig ist: Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsschuldner zur Auskunfterteilung oder zur Zahlung aufgefordert wurde. Jeder Monat, den man untätig ist, kann verlorenes Geld bedeuten.
Was müssen Sie tun? Informationen über Einkünfte aller Art und Vermögen beibringen. Steuerbescheide, Verdienstbescheinigungen heraussuchen, gegebenenfalls beim Steuerberater nachfragen.

5. Steuern:

Für das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben, ist grundsätzlich die steuerliche Zusammenveranlagung als die steuerlich günstigste Variante zu wählen. Stimmt ein Ehegatte dieser nicht zu, kann er auf Zustimmung verklagt werden. Das Urteil ersetzt in diesem Fall die Zustimmung. Grundsätzlich gilt: Steuerliche Zusammenveranlagung, wenn Sie in dem Jahr, für das die Steuererklärung abgegeben wird, noch zusammen gelebt haben, sei es auch nur kurze Zeit als Versöhnungsversuch.
Bei steuerlich getrennter Veranlagung gibt es die Möglichkeit, den gezahlten Ehegattenunterhalt bis zu einem Betrag von € 13.800,00 pro Jahr steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterschreibt. Das muss dieser nur dann tun, wenn die Angaben in der Erklärung richtig sind und wenn der Unterhaltspflichtige ihm zugesichert hat, ihn von allen, sich hieraus ergebenden Nachteilen freizuhalten. Mögliche Nachteile sind: Versteuerung des Unterhalts, höhere Krankenversicherungsbeiträge, Nachteile bei allen einkommensbezogenen Abgaben (wie z.B. Kindergartenbeiträge), oder einkommensabhängigen Unterstützungsleistungen (Arbeitslosenhilfe).

6. Zugewinnausgleich:

Dies ist der Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens. Hierfür gelten folgende Berechnungsfaktoren:

Anfangsvermögen:

Das Vermögen, das Sie bei Eheschließung hatten (Sparguthaben, PKW, etc.).
Zum Anfangsvermögen zählt auch in der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung im Wege der vorweg genommenen Erbfolge erworbenes Vermögen.

Endvermögen:

Das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist.
Hierüber haben die Ehegatten sich auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Zugewinn ist das Endvermögen, abzüglich des Anfangsvermögens. Dieser soll für beide Ehegatten gleich sein.

Zugewinn

Was müssen Sie tun?

Feststellen, was Sie mit in die Ehe gebracht haben und was am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an Endvermögen vorhanden ist.

7. Ehewohnung:

Wenn Sie sich über die Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats nicht einigen können, entscheidet auch hier auf Antrag das Familiengericht, indem es die Ehewohnung einem Ehegatten zuweist und den Hausrat teilt. Beides erfolgt ohne Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse nach Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Man tut also gut daran, sich in diesem Punkt zu einigen.

8. vorläufiger Rechtsschutz:

In Eilfällen kann beantragt werden, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen

zur elterlichen Sorge

zum Umgangsrecht

zum Unterhalt und

zur Zuweisung der Ehewohnung

zu treffen.

9. Krankenversicherung:

Wenn Sie bei Ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Sie binnen 3 Monaten, ab Rechtskraft der Scheidung, Ihren Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklären. Die Kosten der Krankenversicherung können gegebenenfalls als Krankenversicherungsunterhalt gefordert werden.

10. Kosten:

Die Gerichts- und Anwaltskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe ist im individuellen Einzelfall abhängig von dem Umfang der zu regelnden Sachverhalte. Über die Anwaltskosten kann eine Gebührenvereinbarung abweichend von den gesetzlich geregelten Gebühren getroffen werden.

11. Verfahrenskostenhilfe:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie auf Antrag für alle gerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe, früher:Prozeßkostenhilfe, gegebenenfalls mit Festsetzung von Raten, die an die Staatskasse zu bezahlen sind.

Die Anwälte rechnen die gerichtliche Tätigkeit mit der Staatskasse ab. Bei Anordnung von Ratenzahlungen zahlen Sie die Raten so lange, bis die Anwaltskosten gedeckt sind, längstens jedoch 48 Monate lang. Der Verfahrenskostenhilfeantrag wird über die Anwälte gestellt.

Aktuelle Beiträge rund um die Themen
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In der Folge finden Sie zu den wichtigsten Fragen allgemeine Hinweise. Diese ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung.

 

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