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Irene Wollenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Kontaktdaten

Rechtsanwältin Irene Wollenberg
Gneisenaustraße 8
40477 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 93 05 80
Fax.: 0211 / 9305899

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand wird mit der Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierzu sind Feststellungen zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen zu treffen.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder der Eheleute bei Eheschließung hatte. Zum Anfangsvermögen zählen auch Schulden, die ein Ehegatte bei Eheschliessung hatte. Es gibt ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eheschließung kein Anfangsvermögen, dafür aber Schulden, häufig BaFöG Schulden, und werden diese während der Ehe getilgt, zählt die Tilgung zum Zugewinn.

Zum Anfangsvermögen des Ehegatten hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die er als Schenkung oder Ausstattung erhalten hat sowie Erbschaften auch wenn die Zuwendung oder die Erbschaft nach Eheschließung erfolgt sind.
Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Stichtag, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hat.
Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen- und Anfangsvermögen.
Die Eheleute sind einander zur Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen verpflichtet sowie auch über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Die Auskunft ist durch eine geordnete Zusammenstellung der Vermögenswerte, geordnet nach Aktiva und Passiva zu erteilen.
Bei Sachwerten sind die wertbildenden Faktoren mitzuteilen, z.B. beim Kfz Art, Marke, Alter Kilometerstand, Anschaffungspreis.
Negativen Zugewinn gibt es nicht, wohl aber wie oben ausgeführt, negatives Anfangsvermögen. Hat also ein Ehegatte bei Eheschließung lediglich Schulden in Höhe von 10.000,00 € und sonst kein Vermögen, und ein Endvermögen von 10.000,00 € und keine Schulden, beträgt sein Zugewinn 20.000,00 €.
Die Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung soll der sogenannten illoyalen Vermögensverschiebung Vorschub leisten, die früher häufig zwischen Trennung und Scheidung anzutreffen war, ohne dass sie nachgewiesen werden konnte.
Es empfiehlt sich also den Zeitpunkt der Trennung und den Vermögensstand zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.
Im Ergebnis wird der Zugewinn beider Eheleute festgestellt, die Differenz wird so ausgeglichen, dass der Zugewinn auf beiden Seiten gleich ist.
Ein Rechenbeispiel:
Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von minus10.000,00 € und ein Endvermögen von 40.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt 50.000,00 €.
Die Ehefrau hatte kein Anfangsvermögen. Ihr Endvermögen beträgt 20.000,00 €. Ihr Zugewinn ist 20.000,00 €. Der Zugewinn des Mannes ist um 30.000,00 € höher als der der Frau. Der Zugewinnausgleich wird dadurch durchgeführt, dass der Ehemann 15.000,00 € an die Ehefrau zahlt, so dass der Zugewinn auf beiden Seiten gleich hoch ist, nämlich 35.000,00 €.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet von der Rechtskraft der Scheidung, respektive von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Ehegatte Kenntnis über den Ausgleichsanspruch erlangt hat. Die Verjährung beginnt stets am Ende des Kalenderjahres. Wird eine Scheidung beispielsweise im April 2015 rechtskräftig, weiß der geschiedene Thegatte um seinen Zugewinnausgleichsanspruch und unternimmt nichts, ist dieser am 31.12.2018 verjährt.

Die gerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung, ebenso wie auch Verhandlungen über den Ausgleichsanspruch...

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In der Folge finden Sie zu den wichtigsten Fragen allgemeine Hinweise. Diese ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung.

 

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