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Irene Wollenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Kontaktdaten

Rechtsanwältin Irene Wollenberg
Gneisenaustraße 8
40477 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 93 05 80
Fax.: 0211 / 9305899

Elternunterhalt ist Unterhalt, den erwachsene und leistungsfähige "Kinder" für ihre Eltern zahlen müssen. Ich setze "Kinder" in Anführungszeichen, weil diese in aller Regel bei Inanspruchnahme durch das Sozialamt ein Alter erreicht haben, in dem sie ihre Unterhaltspflicht ihren eigenen Kindern gegenüber erfüllt haben. Die Kinder haben ihre Ausbildung beendet und stehen auf eigenen Füssen. Oder wie eine Mandantin es formulierte: " Jetzt habe ich meine Kinder durch, jetzt kommen die Eltern".

Unterhalt wird also verlangt, wenn das Einkommen der Eltern für ihren Unterhalt nicht ausreicht. In der Regel tritt dies ein, wenn die Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig werden und Rente und Pflegegeld die Kosten nicht abdecken. Diese werden dann von dem Träger der Sozialhilfe übernommen, der seinerseits an die "Kinder" herantritt.

In aller Regel geschieht dies durch die Übersendung einer Rechtswahrungsanzeige des Sozialamts, die die Mitteilung enthält, dass Sozialhilfe geleistet wird, verbunden mit der Mitteilung, dass die bürgerlich rechtlichen Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt übergegangen sind. Dieses Schreiben enthält in aller Regel die Aufforderung, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen.

Der sozialhilferechtliche. Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe ist zu erfüllen, unabhängig von der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. In Ausnahmefällen, wenn ganz offensichtlich kein Unterhaltsanspruch besteht, kann man sich gegen den Auskunftsanspruch erfolgreich wehren, z.B., wenn der Elternteil, für den Unterhalt gezahlt werden soll, seinerseits seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist.

Auskunft ist auch über die Einkünfte des Ehegatten zu erteilen. Dies führt häufig zu Irritationen, weil der Ehegatte seinen Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Die Ermittlung des Einkommens auch des Ehegatten dient indes dazu, die prozentuale Beteiligung des möglicherweise unterhaltspflichtigen Kindes am Familieneinkommen zu ermitteln, um in weiteren Rechenschritten das für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des unterhaltspflichtigen " Kindes", das sich im Zweifel auch kurz vor dem Rentenalter befindet, zu errechnen.

Insgesamt gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass das auf Unterhalt in Anspruch genommene "Kind", im Prinzip keine Einschränkungen seines von ihm erarbeiteten Lebensstandards hinnehmen muss. Unterhaltsansprüche noch etwa unterhaltsberechtigter Kinder des "Kindes" und/oder des Ehegatten haben Vorrang.

Das Vermögen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen "Kindes", das vom Sozialamt in Anspruch genommen wird, kann nicht in Anspruch genommen werden.. .

Von dem Monat des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige an kann das Sozialamt Unterhalt verlangen, auch, wenn die Berechnung erst nach Erteilung der Auskunft erfolgt.

In diesem Fall sollte unbedingt rechtlicher Rat durch einen Anwalt eingeholt werden. Empfehlenswert ist aber auch vorbeugende Beratung, wenn absehbar ist, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintritt..

Achtung: Ab 2015 gibt es gestiegene Selbstbehaltssätze beim Elternunterhalt:

Der Selbstbehalt für das unterhaltspflichtige Kind beträgt 1.800.00 €. Der Familienselbstbehalt für Verheiratete beträgt 3.250,00 €.

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In der Folge finden Sie zu den wichtigsten Fragen allgemeine Hinweise. Diese ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung.

 

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