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Irene Wollenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Kontaktdaten

Rechtsanwältin Irene Wollenberg
Gneisenaustraße 8
40477 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 93 05 80
Fax.: 0211 / 9305899

Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht von dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebens-Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.
Bedürftigkeit heisst, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte befriedigen kann. Leistungsfähigkeit heisst, dass der in Anspruch Genommene in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Bedarfs zu leisten.
Für die Berechnung des Unterhalts ist daher das anrechenbare Einkommen der Eheleute zu ermitteln. Anrechenbares Einkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen, bereinigt um Sozialversicherungsabgaben, ggfs. weitere Altersvorsorge, Steuern, abziehbare Schulden und die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts bei dem Ehegatten, der Kindesunterhalt schuldet.
Abziehbare Schulden sind Schulden, die während des Zusammenlebens gemacht wurden, im Einzelfall können dies auch Schulden sein, die einer der Eheleute mit in die Ehe gebracht hat.
3/7 der so ermittelten Einkommensdifferenz bilden den Ehegattenunterhalt.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten darf nicht unterschritten werden. Dieser beträgt derzeit 950,00 €
Im Einzelfall kann der Selbstbehalt jedoch erhöht oder herabgesetzt werden.
War ein Ehegatte bisher nicht erwerbstätig ist er in aller Regel während des ersten Trennungsjahres nicht verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann eine Erwerbsobliegenheit eintreten. Dies ist nach den individuellen Umständen zu beurteilen.
Eine individuelle Rechtsberatung ist hier unerlässlich.
 
Neben dem Elementarunterhalt können die Kosten der Krankenversicherung und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auch die Kosten einer angemessenen Altersversorgung verlangt werden.
Achtung: Vor Rechtskraft der Scheidung getroffene Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt müssen notariell beurkundet werden.
Für die Entscheidung über den Unterhalt ist das Familiengericht zuständig.
In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Aktuelle Beiträge rund um die Themen
Familienrecht, Trennung, Scheidung, Erbrecht, Prozesskostenhilfe, Rechtsberatung und Mediation

In der Folge finden Sie zu den wichtigsten Fragen allgemeine Hinweise. Diese ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung.

 

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