Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich können durch Ehevertrag getroffen werden. Die Eheleute können für den Fall der Scheidung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, wenn sie durch die Ehe keine Nachteile in ihrer Erwerbsbiographie erlitten haben.
Sie können auch Teile ihrer Altersversorgung vom Versorgungsausgleich ausnehmen, beispielsweise Betriebsrenten.