Das eheliche Güterrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Eheleute untereinander in Bezug auf ihr Vermögen.
Wenn ehevertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand der Gütertrennung mit dem Ausgleich des Zugewinns. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das Vermögen behält, das er bei Eintritt der Ehe hat und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Vereinbarung von Gütertrennung ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).
Der gesetzliche Güterstand kann durch notariellen Ehevertrag abgeändert werden. In aller Regel wird dann Gütertrennung vereinbart, d.h. die Vermögen bleiben getrennt. Ein Zugewinnausgleich bei Scheidung findet nicht statt. Der Güterstand der Gütertrennung schließt den gemeinsamen Erwerb von Vermögen (Immobilie) nicht aus. Im Falle der Scheidung muss das gemeinsam erworbene Vermögen entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt werden.
Ehevertraglich kann auch ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden, d.h. bestimmte Vermögensgegenstände werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Häufig wird dies vereinbart, wenn es um betriebliches Vermögen geht, z.B. Familienbetrieb, das vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden soll.
Praktisch ohne Bedeutung ist der Güterstand der Gütergemeinschaft.