Kinder
Das alleinige Sorgerecht
Bei alleinigem Sorgerecht ist der andere Elternteil von der gesetzlichen Vertretung des Kindes und den Entscheidungen über die Belange des Kindes komplett ausgeschlossen. Das alleinige Sorgerecht wird auf Antrag vom Familiengericht einem Elternteil übertragen, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass das alleinige Sorgerecht für das Kind oder die Kinder besser ist als die gemeinsame Elterliche Sorge. Entscheidungsmaßstab ist das Kindeswohl. In aller Regel wird für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, dessen Blick ausschließlich auf das Kind gerichtet ist (Anwalt des Kindes). Nicht selten wird ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Vor einem Sorgerechtsstreit sollten die Eltern versuchen, ihren Konflikt durch Mediation zu lösen.
In Extremfällen kann ein Sorgerechtsverfahren auch durch das Jugendamt eingeleitet werden, wenn befürchtet werden muss, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Das gemeinsame Sorgerecht
Bei gemeinsamer Elterlicher Sorge sind beide Eltern, auch wenn sie geschieden sind, gesetzliche Vertreter des Kindes. Sie entscheiden gemeinsam über wesentliche das Kind betreffende Belange, als da sind Wahl der Schule, religiöse Fragen, medizinische Eingriffe, langwierige medizinische Behandlung, kiefernorthopädische Behandlung, Psychotherapie, größere Anschaffungen etc. Über Fragen des sogenannten täglichen Lebens, Alltagsdinge also, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Das gemeinsame Sorgerecht setzt voraus, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und am Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidungen zu treffen.
Gibt es hierbei Schwierigkeiten, können zunächst die vom Jugendamt angebotenen Hilfe- und Beratungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Auch kann Mediation geeignet sein, den Eltern zu einer gemeinsamen Sichtweise auf die Kinder zu verhelfen.
Mediation
Im Interesse der Kinder sollten die Eltern versuchen die Konflikte, die die Kinder betreffen durch Mediation zu lösen.
Sorgerecht
Das Recht der elterlichen Sorge, kurz: Sorgerecht ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht und die Pflicht der Eltern, für die Pflege und Erziehung der Kinder Sorge zu tragen, im Interesse der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Bis zur Volljährigkeit der Kinder sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter der Kinder.
Das Sorgerecht umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Vermögenssorge, den Bereich der medizinischen Versorgung, der Sorge für schulische Belange und den Bereich der religiösen Erziehung.
Auch nach der Trennung oder auch Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern-Beansprucht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich, muss er einen entsprechenden Antrag an das Familiengericht stellen. Alleiniges Kriterium für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl.
Sorgeberechtigt für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ist zunächst die Mutter. Der Vater wird sorgeberechtigt, wenn die Eltern beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Will die Mutter eine solche Erklärung nicht abgeben, kann der Vater einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen. Entscheidungskriterium ist auch hier ausschließlich das Kindeswohl.
In aller Regel bestellt das Familiengericht in Verfahren betreffend die elterliche Sorge und betreffend das Umgangsrecht des Elternteils, der nicht mit dem Kind oder den Kindern zusammenlebt einen Verfahrensbeistand. Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es, die Interessen des Kindes oder der Kinder zu vertreten und dem Familiengericht zu vermitteln. Auch die betroffenen Kinder werden vom Familiengericht angehört, und zwar in Abwesenheit der streitenden Eltern.
Umgangsrecht
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, hat ein Recht zum Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht. Der Umgang dinte der Aufrechterhaltung und Förderung der Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil. Das beiderseitige Liebesbedürfnis soll befriedigt werden und das Kind soll auch mit den Lebensumständen des Elternteils, bei dem es nicht lebt vertraut sein.
Das Umgangsrecht als Elternrecht hat Verfassungsrang . Seine Regelung orientiert sich am Kindeswohl. Der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Frage, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wird, Grundsätzlich gilt, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholt und zurückbringt. Gibt es Schwierigkeiten bei der Übergabe, kann das Gericht einen Umgangspfleger bestellen, die die Übergaben vornimmt.
Bei Streitigkeiten über den Umgang sollte zunächst das Jugendamt eingeschaltet werden. Gegebenenfalls ist auch hier Mediation hilfreich.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren über den Umgang, wird auch in diesem Verfahren dem Kind ein Verfahrensbeistand an die Seite gestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Sichtweise des Kindes zu verdeutlichen und auf eine gütliche Einigung der Eltern hinzuwirken.
Sind bei größeren Entfernungen die Kosten des Umgangs hoch können diese z. B. bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Wechselmodell
Praktizieren die Eltern das sogenannte Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters. Der Wechsel findet in immer gleichen Rhythmus, den die Eltern vereinbart haben, z. B. zweiwöchentlich oder wöchentlich oder innerhalb der Woche (drei Tage hier, 4 Tage dort jeweils im Wechsel) statt. Das Wechselmodell setzt ein Höchstmaß an Kooperationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität beider Eltern voraus. Wegen des häufigen Wechsels des Lebensmittelpunktes ist es nicht unumstritten.