Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, hat ein Recht zum Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht. Der Umgang dinte der Aufrechterhaltung und Förderung der Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil. Das beiderseitige Liebesbedürfnis soll befriedigt werden und das Kind soll auch mit den Lebensumständen des Elternteils, bei dem es nicht lebt vertraut sein.
Das Umgangsrecht als Elternrecht hat Verfassungsrang . Seine Regelung orientiert sich am Kindeswohl. Der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Frage, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wird, Grundsätzlich gilt, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholt und zurückbringt. Gibt es Schwierigkeiten bei der Übergabe, kann das Gericht einen Umgangspfleger bestellen, die die Übergaben vornimmt.
Bei Streitigkeiten über den Umgang sollte zunächst das Jugendamt eingeschaltet werden. Gegebenenfalls ist auch hier Mediation hilfreich.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren über den Umgang, wird auch in diesem Verfahren dem Kind ein Verfahrensbeistand an die Seite gestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Sichtweise des Kindes zu verdeutlichen und auf eine gütliche Einigung der Eltern hinzuwirken.
Sind bei größeren Entfernungen die Kosten des Umgangs hoch können diese z. B. bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.