Das Recht der elterlichen Sorge, kurz: Sorgerecht ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht und die Pflicht der Eltern, für die Pflege und Erziehung der Kinder Sorge zu tragen, im Interesse der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Bis zur Volljährigkeit der Kinder sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter der Kinder.
Das Sorgerecht umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Vermögenssorge, den Bereich der medizinischen Versorgung, der Sorge für schulische Belange und den Bereich der religiösen Erziehung.
Auch nach der Trennung oder auch Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern-Beansprucht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich, muss er einen entsprechenden Antrag an das Familiengericht stellen. Alleiniges Kriterium für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl.
Sorgeberechtigt für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ist zunächst die Mutter. Der Vater wird sorgeberechtigt, wenn die Eltern beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Will die Mutter eine solche Erklärung nicht abgeben, kann der Vater einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen. Entscheidungskriterium ist auch hier ausschließlich das Kindeswohl.
In aller Regel bestellt das Familiengericht in Verfahren betreffend die elterliche Sorge und betreffend das Umgangsrecht des Elternteils, der nicht mit dem Kind oder den Kindern zusammenlebt einen Verfahrensbeistand. Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es, die Interessen des Kindes oder der Kinder zu vertreten und dem Familiengericht zu vermitteln. Auch die betroffenen Kinder werden vom Familiengericht angehört, und zwar in Abwesenheit der streitenden Eltern.