Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt schuldet Unterhalt, dessen Höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Da in aller Regel der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, das staatliche Kindergeld erhält, ist dieses zur Hälfte vom Tabellenbetrag des Unterhalts abzuziehen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zugute kommen soll. Über den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kann der unterhaltspflichtige Elternteil eine Verpflichtungsurkunde beim Jugendamt errichten lassen. Dies ist die kostengünstigste Möglichkeit zur Errichtung eines Unterhaltstitels, auf den das unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch hat. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken lediglich den Elementarbedarf ab. Im Einzelfall können Kosten der Krankenversicherung, evtl. Kosten der Betreuung (Kita, Ogata, Hort) hinzukommen. Sonderbedarf, d.h. einmalig entstehender höherer Bedarf, beispielsweise Kosten für Klassenfahrten oder Konfirmations- oder Kommunionskosten wird ebenso wie Mehrbedarf, d.h. regelmäßig entstehende höhere Kosten, beispielsweise für eine kiefernorthopädische Behandlung werden zwischen den Eltern entsprechend ihren Einkünften aufgeteilt.