Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass die Zahlungspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Dies ist nicht der Fall. Die Zahlungspflicht endet erst mit Beendigung der Ausbildung des Kindes, vorausgesetzt das Kind betreibt seine Ausbildung ordnungsgemäß. Allerdings schulden bei Eintritt der Volljährigkeit beide Eltern Barunterhalt. Dieser bemisst sich wiederum nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammen gerechneten Einkommen beider Eltern. Das Kindergeld, das an das Kind ausgezahlt wird, wird vollständig vom Tabellenbetrag abgezogen. Der so ermittelte Zahlbetrag wird entsprechend den Einkünften auf beide Eltern aufgeteilt.
Die Vollstreckungsbefugnis des Elternteils aus einem Unterhaltstitel, den dieser im eigenen Namen für das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit erstritten hat, erlischt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das nunmehr volljährige Kind muss sich selbst um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern.