Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Erblassers, also dessen der vererbt, zu den Erben und die Rechtsbeziehungen der Erben untereinander sowie die Beziehungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge.
Erstere kommt zum Tragen, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.
Von gewillkürter Erbfolge spricht man bei testamentarischer Erbeinsetzung oder Erbeinsetzung durch Erbvertrag. Kinder oder Ehegatten, die durch Testament oder Erbvertrag ganz oder teilweise en-terbt werden, sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil begründet einen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Die Höhe ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.