Zuständig für alle familienrechtlichen Verfahren, Verfahren also betreffend
Ehescheidung
Elterliche Sorge
Umgangsrecht
Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und am Hausrat
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Unterhalt
Elternunterhalt
Unterhaltansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern
Kindesunterhalt,
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
ist das örtlich zuständige Amtsgericht als Familiengericht. Das Familiengericht ist mit einem Richter oder einer Richterin besetzt und entscheidet in erster Instanz. Gegen die Entscheidungen des Familiengerichts gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, über das das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet. Eine Ausnahme gilt, wenn das Familiengericht über eine einstweilige Anordnung entschieden hat, über die mündlich verhandelt wurde. Diese ist unanfechtbar.