Ehewohnung und Hausrat
Aufteilung der Haushaltsgegenstände
Nach der Trennung kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die in seinem alleinigen Eigentum stehen, es sei denn der andere benötigt sie zur Führung des Haushalts.
Gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände werden geteilt. Maßstab sind Billigkeitsgesichtspunkte.
Können sich die Eheleute nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag die Aufteilung der gemeinschaftlich angeschafften Haushaltsgegenstände vor. vor, wobei es die Haushaltsgegenstände nach seinem Ermessen verteilt. Das Familiengericht kann eine Ausgleichszahlung festlegen.
Ein gerichtliches Verfahren zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände ist wenig empfehlenswert, weil es mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Zum einen müssen Listen des gesamten Hausrats angefertigt werden. Zum anderen kennt kein Richter die persönlichen Verhältnisse besser, als die Eheleute.
Entzündet sich Streit über die Verteilung der Haushaltsgegenstände, ist in aller Regel zu fregen, ob die Ursache des Streits nicht an anderer Stelle zu suchen ist.,
Die Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, verbleiben diesem, es sei denn die Eheleute treffen einvernehmlich eine andere Regelung.
Der Wertausgleich für diese Haushaltsgegenstände erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Das heißt, dass sie je nach Anschaffungsdatum zum Anfangsvermögen eines Ehegatten, dem Vermögen also bei Eheschließung und ggfs.zum Endvermögen gehören.
Können sich Eheleute nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen, sollten sie auch hier Mediation in Anspruch nehmen.
Hausrat
Unter Hausrat werden sämtliche zur Führung des Haushalts notwendigen Gegenstände verstanden, also in aller Regel das gesamte Mobiliar, Haushaltsgegenstände etc., sämtliche gemeinsam genutzten Gegenstände, Fernseher, DVD-Player, Musikanlage, Computer, gemeinsam genutzte Musikinstrumente. Auch der PKW zählt dazu, wenn er als „Familienkutsche“ genutzt wurde, ebenso Wohnwagen und Wohnmobil.
Wohnungszuweisung
Können die Eheleute sich nach der Trennung nicht darüber einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, kann das Familiengericht auf Antrag einem der
Eheleute die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist allerdings dass der Verbleib des anderen eine unbillige Härte darstellt. Hauptanwendungsfälle sind hier Fälle häuslicher Gewalt.
In allen anderen Fällen, Psychoterror etc. tun die Gerichte sich mit der Wohnungszuweisung schwer.
Ein Wohnungszuweisungsantrag muss beim Familiengericht gestellt werden.
In Fällen akuter häuslicher Gewalt kann die Polizei den gewalttätigen Ehegatten aus der Wohnung entfernen und ein befristetes Rückkehrverbot aussprechen. Diese polizeiliche Maßnahme ersetzt nicht die Entscheidung des Familiengerichts über die Wohnungszuweisung. In diesen Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.
Der Ehegatte, der aus der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie auszieht kann ggfs. von dem verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Steht die Wohnung oder das Haus im alleinigen Eigentum eines Ehegatten, ist dies bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen.
Nach der Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Masse angewiesen ist, als der andere Ehegatte.
Auch hier entscheidet auf Antrag das Familiengericht unter Abwägung der Interessen beider Eheleute und ggfs. der Kinder.