Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags eines Ehegatten beim Familiengericht. Der Antrag muss durch einen Anwalt eingereicht werden. Ist der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt, spricht man von der Rechtshängigkeit. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrag ist maßgeblich für die Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich und für die Feststellung des Ehezeit im Versorgungsausgleich. Beiden Eheleuten werden die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt, auf denen die Angaben zur Altersversorgung zu machen sind. Wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen ,und nicht über Folgesachen zu entscheiden ist, ist die Scheidung spruchreif. Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen der Eheleute angeordnet wird.
Folgesachen sind Familiensachen, über die auf Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden.
Sie sind Bestandteil des Scheidungsverfahrens, sog. Scheidungsverbund.
Im Scheidungsverbund können Anträge zur
Elterlichen Sorge
zum Umgangsrecht
zum nachehelichen Unterhalt
zum Zugewinnausgleich
zum Kindesunterhalt
zur Zuweisung der ehelichen Wohnung
zur Teilung des Hausrats
gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin bei Gericht eingegangen sein. Sind sich die Eheleute über die Scheidung einig, und sind die Folgesachen geregelt, ist es ausreichend, dass der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann der Scheidung im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht zustimmen (Scheidung mit nur einem Anwalt).