Für das Unterhaltsverfahren wie auch sonstige familienrechtliche Verfahren kann der klagende Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss verlangen, der die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten abdeckt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Ehegatte den Prozess nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen den geschiedenen Ehegatten besteht nicht.