Vermögensaufteilung
Aufteilung gemeinsamen Vermögens
Die Aufteilung gemeinsamen Vermögens erfolgt, wenn es den Eheleuten je zur Hälfte gehört, durch Teilung, wenn das Vermögen teilbar ist. Die jeweiligen Vermögenswerte erscheinen dann als Posten des Endvermögens in der Zugewinnausgleichsbilanz.
Schwierigkeiten kann die Aufteilung einer gemeinsam erworbenen Immobilie bereiten. Wenn die Eheleute sich über den Verkauf oder die Übernahme durch einen der Ehegatten bei Auszahlung des anderen Ehegatten nicht einigen, kann die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nur durch die Zwangsversteigerung als Teilungsversteigerung durchgesetzt werden.
Güterrecht
Das eheliche Güterrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Eheleute untereinander in Bezug auf ihr Vermögen.
Wenn ehevertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand der Gütertrennung mit dem Ausgleich des Zugewinns. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das Vermögen behält, das er bei Eintritt der Ehe hat und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Vereinbarung von Gütertrennung ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).
Der gesetzliche Güterstand kann durch notariellen Ehevertrag abgeändert werden. In aller Regel wird dann Gütertrennung vereinbart, d.h. die Vermögen bleiben getrennt. Ein Zugewinnausgleich bei Scheidung findet nicht statt. Der Güterstand der Gütertrennung schließt den gemeinsamen Erwerb von Vermögen (Immobilie) nicht aus. Im Falle der Scheidung muss das gemeinsam erworbene Vermögen entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt werden.
Ehevertraglich kann auch ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden, d.h. bestimmte Vermögensgegenstände werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Häufig wird dies vereinbart, wenn es um betriebliches Vermögen geht, z.B. Familienbetrieb, das vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden soll.
Praktisch ohne Bedeutung ist der Güterstand der Gütergemeinschaft.
Mediation
Da die Aufteilung des Vermögens eine Menge Konfliktpotential birgt, empfiehlt sich auch hier die Mediation.
Zugewinnausgleich
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand wird mit der Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierzu sind Feststellungen zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen zu treffen.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder der Eheleute bei Eheschließung hatte. Zum Anfangsvermögen zählen auch Schulden, die ein Ehegatte bei Eheschliessung hatte. Es gibt ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eheschließung kein Anfangsvermögen, dafür aber Schulden, häufig BaFöG Schulden, und werden diese während der Ehe getilgt, zählt die Tilgung zum Zugewinn.
Zum Anfangsvermögen des Ehegatten hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die er als Schenkung oder Ausstattung erhalten hat sowie Erbschaften auch wenn die Zuwendung oder die Erbschaft nach Eheschließung erfolgt sind.
Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Stichtag, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hat.
Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen- und Anfangsvermögen.
Die Eheleute sind einander zur Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen verpflichtet sowie auch über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Die Auskunft ist durch eine geordnete Zusammenstellung der Vermögenswerte, geordnet nach Aktiva und Passiva zu erteilen.
Bei Sachwerten sind die wertbildenden Faktoren mitzuteilen, z.B. beim Kfz Art, Marke, Alter Kilometerstand, Anschaffungspreis.
Negativen Zugewinn gibt es nicht, wohl aber wie oben ausgeführt, negatives Anfangsvermögen. Hat also ein Ehegatte bei Eheschließung lediglich Schulden in Höhe von 10.000,00 € und sonst kein Vermögen, und ein Endvermögen von 10.000,00 € und keine Schulden, beträgt sein Zugewinn 20.000,00 €.
Die Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung soll der sogenannten illoyalen Vermögensverschiebung Vorschub leisten, die früher häufig zwischen Trennung und Scheidung anzutreffen war, ohne dass sie nachgewiesen werden konnte.
Es empfiehlt sich also den Zeitpunkt der Trennung und den Vermögensstand zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.
Im Ergebnis wird der Zugewinn beider Eheleute festgestellt, die Differenz wird so ausgeglichen, dass der Zugewinn auf beiden Seiten gleich ist.
Ein Rechenbeispiel:
Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von minus10.000,00 € und ein Endvermögen von 40.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt 50.000,00 €.
Die Ehefrau hatte kein Anfangsvermögen. Ihr Endvermögen beträgt 20.000,00 €. Ihr Zugewinn ist 20.000,00 €. Der Zugewinn des Mannes ist um 30.000,00 € höher als der der Frau. Der Zugewinnausgleich wird dadurch durchgeführt, dass der Ehemann 15.000,00 € an die Ehefrau zahlt, so dass der Zugewinn auf beiden Seiten gleich hoch ist, nämlich 35.000,00 €.
Zugewinnausgleichsansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet von der Rechtskraft der Scheidung, respektive von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Ehegatte Kenntnis über den Ausgleichsanspruch erlangt hat. Die Verjährung beginnt stets am Ende des Kalenderjahres. Wird eine Scheidung beispielsweise im April 2015 rechtskräftig, weiß der geschiedene Thegatte um seinen Zugewinnausgleichsanspruch und unternimmt nichts, ist dieser am 31.12.2018 verjährt.
Die gerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung, ebenso wie auch Verhandlungen über den Ausgleichsanspruch...