Durch Ehevertrag können auch Regelungen zum Unterhalt getroffen werden. Bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen können die Eheleute für den Fall der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten oder den Unterhalt für bestimmte Fälle regeln, für den Fall z.B., dass ein Elternteil nicht erwerbstätig ist, weil er gemeinsame Kinder betreut. Die Eheleute können auch Modalitäten des Unterhalts festlegen, z.B. Dauer der Unterhaltszahlungen. Auch hier gilt, dass ein Ehegatte nicht unangemessen benachteiligt werden darf.
Regelungen, mit denen auf Unterhalt verzichtet wird, verbieten sich stets dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass der verzichtende Ehegatte sozialhilfebedürftig ist.