Die Mutter hat gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, sowie für die Zeit, in der sie wegen einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.
Sie hat weiter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, wenn sie infolge der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre und verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei insbesondere die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Betreut der Vater das Kind, steht ihm ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.