Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind die Eltern den Kindern gegenüber, bei volljährigen Kindern auch einander zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Gleiches gilt für Ehegatten und Kinder gegenüber ihren Eltern. Von Nichtselbständigen ist die Auskunft durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate sowie durch Vorlage der letzten Steuerklärung und des letzten erhaltenen Steuerbescheids zu erteilen. Bei Selbstständigen und Freiberuflern umfasst der Auskunftszeitraum in der Regel die letzten drei Jahre. Für diese Zeit sind Gewinn- und Verlustrechnungen, ggfs. Bilanzen vorzulegen. Der Unterhaltsschuldner befindet sich im Verzug, sobald er zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Von diesem Zeitpunkt an kann rückständiger Unterhalt verlangt werden.