Die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt durch den Entschluss, sich zu trennen. Die Abwicklung erfolgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Hausrat wird nach Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Jeder Partner erhält sein Eigentum. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände sind aufzuteilen. Gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten müssen gemeinsam beglichen werden. Ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag muss gemeinsam gekündigt oder mit Einverständnis des Vermieters von einem der Partner übernommen werden.
In Fällen häuslicher Gewalt kann die Polizei den gewalttätigen Partner der Wohnung verweisen. Auf Antrag das Familiengericht die Wohnung dem verbleibenden Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen.