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Irene Wollenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Kontaktdaten

Rechtsanwältin Irene Wollenberg
Gneisenaustraße 8
40477 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 93 05 80
Fax.: 0211 / 9305899

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist (Grundsatz der Eigenverantwortung). Ausnahmen gelten für die Fälle der Unterhaltsbedürftigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Ausbildung, wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Im Einzelnen:

Unterhalt wegen Kinderbetreuung:

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes braucht der Ehegatte, der die Kinder betreut einer Erwerbstätigkeit nicht nachzugehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres ist er gehalten, vorhandene, d.h. erreichbare öffentliche Betreuungsmöglichkeiten (Kita) in Anspruch zu nehmen, um selbst wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Kita nicht in erreichbarer Nähe ist, es keinen freien Platz gibt, oder wenn andere Gründe dagegen sprechen, das Kind in einer Kita betreuen zu lassen. Auch muss nicht sofort eine Vollzeitstelle angenommen werden. Eine Teilzeitbeschäftigung reicht aus. Im Grundsatz gilt, dass die Erwerbstätigkeit und der Betreuungsaufwand für das Kind oder die Kinder den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten sollen.  Mit steigendem Alter des Kindes weitet sich die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aus. Auch hier ist eine sorgfältige Prüfung der individuellen Lebensumstände unerlässlich.

Unterhalt wegen Alters

Rentner sind nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie können Unterhalt verlangen, wenn der geschiedene Ehegatte leistungsfähig ist und die eigene Rente für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht.

Unterhalt wegen Krankheit

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, kann bei Bedürftigkeit Unterhalt verlangen, wenn die Krankheit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, d.h. nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung oder nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes aufgetreten ist.
Voraussetzung ist auch hier die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Unterhalt wegen Ausbildung

Wer sich in einer Ausbildung befindet und deswegen nicht arbeiten kann, kann Unterhalt verlangen, wenn die Ausbildung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, d.h. zumindest während des Zusammenlebens begonnen hat. Auch hier sind Bedürftigkeit auf der einen Seite und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite Voraussetzung.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Wer unverschuldet arbeitslos ist, kann bei Bedürftigkeit einerseits und Leistungsfähigkeit andererseits Unterhalt verlangen. Voraussetzung sind allerdings intensive Erwerbsbemühungen, die zu dokumentieren sind. Allein die Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus.

Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs

Nachehelicher Unterhalt kann der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden. Begrenzung der Höhe nach bedeutet, dass der Unterhalt auf das Maß herabgesetzt werden kann, das dem angemessenen Lebensbedarf des den Unterhalt begehrenden Ehegatten entspricht. Dies bedeutet dass die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen begrenzt ist. Zeitliche Befristung bedeutet, dass der Unterhalt nur für eine gewisse Zeit nach der Scheidung zu zahlen ist. Zu berücksichtigen sind aber immer die Umstände des Einzelfalles, die Belange der Kinder, die Dauer der Ehe, etc.

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In der Folge finden Sie zu den wichtigsten Fragen allgemeine Hinweise. Diese ersetzen in keinem Fall eine individuelle Beratung.

 

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