Verfahren
Einstweiliger Rechtsschutz durch Einstweilige Anordnungen
Durch einstweilige Anordnung kann das Gericht im Eilverfahren Entscheidungen zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt und zur Zuweisung der Ehewohnung treffen.
Eine einstweilige Anordnung ergeht auf Antrag, wenn die Eilbedürftigkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht wird. Sie kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.
Ergeht eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung, kann beantragt werden, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Die auf eine mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung ist unanfechtbar.
Familiengericht
Zuständig für alle familienrechtlichen Verfahren, Verfahren also betreffend
Ehescheidung
Elterliche Sorge
Umgangsrecht
Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und am Hausrat
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Unterhalt
Elternunterhalt
Unterhaltansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern
Kindesunterhalt,
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
ist das örtlich zuständige Amtsgericht als Familiengericht. Das Familiengericht ist mit einem Richter oder einer Richterin besetzt und entscheidet in erster Instanz. Gegen die Entscheidungen des Familiengerichts gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, über das das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet. Eine Ausnahme gilt, wenn das Familiengericht über eine einstweilige Anordnung entschieden hat, über die mündlich verhandelt wurde. Diese ist unanfechtbar.
Isolierte Verfahren
Isolierte Verfahren sind alle oben aufgezählten Familiensachen die nicht im Scheidungsverbund sind,
also
Sorgerechtsverfahren,
Umgangsrechtsverfahren,
Unterhaltsverfahren,
Zugewinnausgleichsverfahren,
Wohnungszuweisungsverfahren,
Hausratsteilungsverfahren,
Versorgungsausgleichsverfahren.
Scheidungsverfahren und Folgesachen
Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags eines Ehegatten beim Familiengericht. Der Antrag muss durch einen Anwalt eingereicht werden. Ist der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt, spricht man von der Rechtshängigkeit. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrag ist maßgeblich für die Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich und für die Feststellung des Ehezeit im Versorgungsausgleich. Beiden Eheleuten werden die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt, auf denen die Angaben zur Altersversorgung zu machen sind. Wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen ,und nicht über Folgesachen zu entscheiden ist, ist die Scheidung spruchreif. Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen der Eheleute angeordnet wird.
Folgesachen sind Familiensachen, über die auf Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden.
Sie sind Bestandteil des Scheidungsverfahrens, sog. Scheidungsverbund.
Im Scheidungsverbund können Anträge zur
Elterlichen Sorge
zum Umgangsrecht
zum nachehelichen Unterhalt
zum Zugewinnausgleich
zum Kindesunterhalt
zur Zuweisung der ehelichen Wohnung
zur Teilung des Hausrats
gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin bei Gericht eingegangen sein. Sind sich die Eheleute über die Scheidung einig, und sind die Folgesachen geregelt, ist es ausreichend, dass der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann der Scheidung im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht zustimmen (Scheidung mit nur einem Anwalt).
Sorgerechtsverfahren
Beteiligte im Sorgerechtsverfahren sind die Eltern und die betroffenen Kinder. Das Jugendamt muss eine Stellungnahme abgeben. In aller Regel wird für das Kind oder die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt, dessen Aufgabe es ist, die Interessen der Kinder zu wahren.
Gericht und Verfahrensbeistand sollen auf eine einvernehmliche Regelung, d.h. auf eine Einigung der Eltern hinwirken.
Vor Einleitung eines Sorgerechtverfahrens sollten die Eltern versuchen, sich im Wege der Mediation zu einigen.
Umgangsrechtsverfahren
Für Umgangsrechtsverfahren gilt das oben zum Sorgerechtsverfahren Gesagte.
Gibt es Schwierigkeiten bei der Übergabe des Kindes, was nicht selten der Fall ist, kann das Gericht einen Umgangspfleger bestellen, die die Übergabe regelt.
Auch Streit über den Umgang kann durch Mediation beigelegt werden.
Unterhaltsverfahren
Unterhaltsverfahren sind alle Verfahren, die den Unterhalt betreffen, sei es Kindesunterhalt, Ehegattentrennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt oder Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern.
In Unterhaltsverfahren müssen die Beteiligten anwaltlich vertreten sein.
Versorgungsausgleichsverfahren
Versorgungsausgleichsverfahren außerhalb des Scheidungsverbundes sind entweder aus dem Verbund abgetrennte Verfahren oder Verfahren zur Änderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.
Ein Versorgungsausgleichsverfahren wird aus dem Scheidungsverbund gelöst, wenn die Scheidung ansonsten in unzumutbarer Weise verzögert wird, beispielsweise, weil rentenrechtliche Fragen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegen.
Die Änderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann verlangt werden, wenn sich die Rechtslage oder die Bewertung der Anrechte geändert haben.
Zugewinnausgleichsverfahren
Im Zugewinnausgleichsverfahren wird über den Zugewinnausgleich gestritten. In diesem Verfahren müssen die Beteiligten anwaltlich vertreten sein.
Häufige Streitpunkte sind die Bewertungen des Anfangsvermögens und des Endvermögens.