Nach der Trennung kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die in seinem alleinigen Eigentum stehen, es sei denn der andere benötigt sie zur Führung des Haushalts.
Gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände werden geteilt. Maßstab sind Billigkeitsgesichtspunkte.
Können sich die Eheleute nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag die Aufteilung der gemeinschaftlich angeschafften Haushaltsgegenstände vor. vor, wobei es die Haushaltsgegenstände nach seinem Ermessen verteilt. Das Familiengericht kann eine Ausgleichszahlung festlegen.
Ein gerichtliches Verfahren zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände ist wenig empfehlenswert, weil es mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Zum einen müssen Listen des gesamten Hausrats angefertigt werden. Zum anderen kennt kein Richter die persönlichen Verhältnisse besser, als die Eheleute.
Entzündet sich Streit über die Verteilung der Haushaltsgegenstände, ist in aller Regel zu fregen, ob die Ursache des Streits nicht an anderer Stelle zu suchen ist.,
Die Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, verbleiben diesem, es sei denn die Eheleute treffen einvernehmlich eine andere Regelung.
Der Wertausgleich für diese Haushaltsgegenstände erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Das heißt, dass sie je nach Anschaffungsdatum zum Anfangsvermögen eines Ehegatten, dem Vermögen also bei Eheschließung und ggfs.zum Endvermögen gehören.
Können sich Eheleute nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen, sollten sie auch hier Mediation in Anspruch nehmen.