Können die Eheleute sich nach der Trennung nicht darüber einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, kann das Familiengericht auf Antrag einem der
Eheleute die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist allerdings dass der Verbleib des anderen eine unbillige Härte darstellt. Hauptanwendungsfälle sind hier Fälle häuslicher Gewalt.
In allen anderen Fällen, Psychoterror etc. tun die Gerichte sich mit der Wohnungszuweisung schwer.
Ein Wohnungszuweisungsantrag muss beim Familiengericht gestellt werden.
In Fällen akuter häuslicher Gewalt kann die Polizei den gewalttätigen Ehegatten aus der Wohnung entfernen und ein befristetes Rückkehrverbot aussprechen. Diese polizeiliche Maßnahme ersetzt nicht die Entscheidung des Familiengerichts über die Wohnungszuweisung. In diesen Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.
Der Ehegatte, der aus der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie auszieht kann ggfs. von dem verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Steht die Wohnung oder das Haus im alleinigen Eigentum eines Ehegatten, ist dies bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen.
Nach der Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Masse angewiesen ist, als der andere Ehegatte.
Auch hier entscheidet auf Antrag das Familiengericht unter Abwägung der Interessen beider Eheleute und ggfs. der Kinder.