Liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vor, dass ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, kann für den Fall, dass ein Verfahren nicht bei Gericht anhängig ist, Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung beantragt werden. Ein entsprechender Antrag wird vor Einholung einer anwaltlichen Beratung bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Der Beratungshilfeschein muss dem Anwalt vorgelegt werden, der seine Gebühr mit der Staatskasse abrechnet.