Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, ein Verfahren nicht mutwillig eingeleitet wird und Aussicht auf Erfolg besteht, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt In Familiensachen, die nicht mehr als Prozesse vor Gericht geführt werden, sondern als Verfahren, heisst Prozesskostenhilfe dann folgerichtig Verfahrenskostenhilfe. Ein entsprechender Antrag wird über den Anwalt bei Gericht eingereicht. Wird Verfahrens/Prozesskostenhilfe bewilligt, kann das Gericht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen Raten festsetzen, die an das Gericht zu zahlen sind, höchstens 48 Monatsratern. Es kann auch wenn die Voraussetzungen vorliegen,ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligen.In beiden Fällen- bei Ratenzahlung oder ratenfreier Prozess/Verfahrenskostenhilfe- werden die Anwaltskosten und ggfs. auch die Kosten eines Sachverständigen von der Staatskasse bezahlt.
In beiden Fällen rechnet der Anwalt nicht mit dem Mandanten, sondern mit der Staatskasse ab.