Kosten
Beratungshilfe
Liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vor, dass ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, kann für den Fall, dass ein Verfahren nicht bei Gericht anhängig ist, Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung beantragt werden. Ein entsprechender Antrag wird vor Einholung einer anwaltlichen Beratung bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Der Beratungshilfeschein muss dem Anwalt vorgelegt werden, der seine Gebühr mit der Staatskasse abrechnet.
Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, d.h., dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt.
Wird die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt, wird nicht selten zwischen den Eheleuten vereinbart, dass sie sich die Anwaltskosten teilen.
Die Höhe der Gerichtskosten und der gesetzlichen Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird. In Ehesachen ist die in der Regel das dreifache zusammengerechnete Monatseinkommen der Eheleute. Hinzu kommen die Gegenstandswerte für die Folgesachen.
Über die anfallenden Kosten sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Mediation
Für eine Mediation gibt es weder Beratungs- noch Verfahrenskostenhilfe. Über die Kosten wird eine Vereinbarung mit dem Mediator geschlossen.
Sonstige Familiensachen
In Unterhalts- und Güterrechtssachen richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Vor Einleitung eines Verfahrens sollten Sie sich über das Kostenrisiko beraten lassen.
In Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren werden in aller Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder trägt seine Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten werden geteilt.
Verfahrenskostenhilfe/ Prozesskostenhilfe
Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, ein Verfahren nicht mutwillig eingeleitet wird und Aussicht auf Erfolg besteht, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt In Familiensachen, die nicht mehr als Prozesse vor Gericht geführt werden, sondern als Verfahren, heisst Prozesskostenhilfe dann folgerichtig Verfahrenskostenhilfe. Ein entsprechender Antrag wird über den Anwalt bei Gericht eingereicht. Wird Verfahrens/Prozesskostenhilfe bewilligt, kann das Gericht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen Raten festsetzen, die an das Gericht zu zahlen sind, höchstens 48 Monatsratern. Es kann auch wenn die Voraussetzungen vorliegen,ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligen.In beiden Fällen- bei Ratenzahlung oder ratenfreier Prozess/Verfahrenskostenhilfe- werden die Anwaltskosten und ggfs. auch die Kosten eines Sachverständigen von der Staatskasse bezahlt.
In beiden Fällen rechnet der Anwalt nicht mit dem Mandanten, sondern mit der Staatskasse ab.