Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Alleiniges Sorgerecht
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Sie kann allerdings nicht mehr grundlos ihre Zustimmung zu einer Sorgeerklärung verweigern.
Nach Trennung der Eltern kann der Vater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht stellen, dem stattgegeben wird, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die alleinige elterliche Sorge des Vaters dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt durch den Entschluss, sich zu trennen. Die Abwicklung erfolgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Hausrat wird nach Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Jeder Partner erhält sein Eigentum. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände sind aufzuteilen. Gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten müssen gemeinsam beglichen werden. Ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag muss gemeinsam gekündigt oder mit Einverständnis des Vermieters von einem der Partner übernommen werden.
In Fällen häuslicher Gewalt kann die Polizei den gewalttätigen Partner der Wohnung verweisen. Auf Antrag das Familiengericht die Wohnung dem verbleibenden Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen.
Elterliche Sorge bei gemeinsamen Kindern
Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter desnichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen.
Gemeinsames Sorgerecht
Die gemeinsame elterliche Sorge erhalten die Eltern durch Abgabe einer Sorgeerklärung beim Jugendamt oder durch Heirat. Lehnt ein Elternteil die Abgabe der Sorgeerklärung ab, kann das Familiengericht diese ersetzen oder die gemeinsame elterliche Sorge unmittelbar durch gerichtliche Anordnung herbeiführen. Entscheidungsmaßstab ist auch hier das Kindeswohl.
Kindesunterhalt
Zum Kindesunterhalt gelten die Ausführungen unter Ziff. 13
Unterhaltansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern
Die Mutter hat gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, sowie für die Zeit, in der sie wegen einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.
Sie hat weiter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, wenn sie infolge der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre und verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei insbesondere die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Betreut der Vater das Kind, steht ihm ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.