In vielen Fällen muss der unterhaltsbedürftige Ehegatte nach der Trennung Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen. Soweit das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen, geht der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt an den unterhaltspflichtigen Ehegatten mit einer Rechtswahrungsanzeige heran. Das ist die Mitteilung, dass Sozialhilfe gezahlt und der Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt übergeht. Das wiederum hat zur Folge, dass, wenn Unterhalt gezahlt werden muss, dieser in Höhe der geleisteten Sozialhilfe ans Sozialamt zu zahlen ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte wird aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Ein solches sozialhilferechtliches Auskunftsersuchen muss stets beantwortet werden. Ob dann tatsächlich an das Sozialamt gezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die oben dargestellten Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind, da naturgemäß nur ein Unterhaltsanspruch übergeleitet werden kann, der auch besteht. Wer eine Rechtswahrungsanzeige erhält, sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.