Unterhalt
Auskunft
Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind die Eltern den Kindern gegenüber, bei volljährigen Kindern auch einander zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Gleiches gilt für Ehegatten und Kinder gegenüber ihren Eltern. Von Nichtselbständigen ist die Auskunft durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate sowie durch Vorlage der letzten Steuerklärung und des letzten erhaltenen Steuerbescheids zu erteilen. Bei Selbstständigen und Freiberuflern umfasst der Auskunftszeitraum in der Regel die letzten drei Jahre. Für diese Zeit sind Gewinn- und Verlustrechnungen, ggfs. Bilanzen vorzulegen. Der Unterhaltsschuldner befindet sich im Verzug, sobald er zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Von diesem Zeitpunkt an kann rückständiger Unterhalt verlangt werden.
Ehegattenunterhalt
Leben die Eheleute getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens-und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (Trennungsunterhalt).
Sind die Eheleute geschieden, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Dieser kann in der Höhe begrenzt und zeitlich befristet werden.
Die Rechtsprechung zum Unterhalt ist vielfältig. Daher können im Folgenden nur Grundzüge dargestellt werden. Eine individuelle Rechtsberatung ist hier unverzichtbar.
Elternunterhalt
Elternunterhalt ist Unterhalt, den erwachsene und leistungsfähige "Kinder" für ihre Eltern zahlen müssen. Ich setze "Kinder" in Anführungszeichen, weil diese in aller Regel bei Inanspruchnahme durch das Sozialamt ein Alter erreicht haben, in dem sie ihre Unterhaltspflicht ihren eigenen Kindern gegenüber erfüllt haben. Die Kinder haben ihre Ausbildung beendet und stehen auf eigenen Füssen. Oder wie eine Mandantin es formulierte: " Jetzt habe ich meine Kinder durch, jetzt kommen die Eltern".
Unterhalt wird also verlangt, wenn das Einkommen der Eltern für ihren Unterhalt nicht ausreicht. In der Regel tritt dies ein, wenn die Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig werden und Rente und Pflegegeld die Kosten nicht abdecken. Diese werden dann von dem Träger der Sozialhilfe übernommen, der seinerseits an die "Kinder" herantritt.
In aller Regel geschieht dies durch die Übersendung einer Rechtswahrungsanzeige des Sozialamts, die die Mitteilung enthält, dass Sozialhilfe geleistet wird, verbunden mit der Mitteilung, dass die bürgerlich rechtlichen Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt übergegangen sind. Dieses Schreiben enthält in aller Regel die Aufforderung, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen.
Der sozialhilferechtliche. Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe ist zu erfüllen, unabhängig von der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. In Ausnahmefällen, wenn ganz offensichtlich kein Unterhaltsanspruch besteht, kann man sich gegen den Auskunftsanspruch erfolgreich wehren, z.B., wenn der Elternteil, für den Unterhalt gezahlt werden soll, seinerseits seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist.
Auskunft ist auch über die Einkünfte des Ehegatten zu erteilen. Dies führt häufig zu Irritationen, weil der Ehegatte seinen Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Die Ermittlung des Einkommens auch des Ehegatten dient indes dazu, die prozentuale Beteiligung des möglicherweise unterhaltspflichtigen Kindes am Familieneinkommen zu ermitteln, um in weiteren Rechenschritten das für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des unterhaltspflichtigen " Kindes", das sich im Zweifel auch kurz vor dem Rentenalter befindet, zu errechnen.
Insgesamt gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass das auf Unterhalt in Anspruch genommene "Kind", im Prinzip keine Einschränkungen seines von ihm erarbeiteten Lebensstandards hinnehmen muss. Unterhaltsansprüche noch etwa unterhaltsberechtigter Kinder des "Kindes" und/oder des Ehegatten haben Vorrang.
Das Vermögen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen "Kindes", das vom Sozialamt in Anspruch genommen wird, kann nicht in Anspruch genommen werden.. .
Von dem Monat des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige an kann das Sozialamt Unterhalt verlangen, auch, wenn die Berechnung erst nach Erteilung der Auskunft erfolgt.
In diesem Fall sollte unbedingt rechtlicher Rat durch einen Anwalt eingeholt werden. Empfehlenswert ist aber auch vorbeugende Beratung, wenn absehbar ist, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintritt..
Achtung: Ab 2015 gibt es gestiegene Selbstbehaltssätze beim Elternunterhalt:
Der Selbstbehalt für das unterhaltspflichtige Kind beträgt 1.800.00 €. Der Familienselbstbehalt für Verheiratete beträgt 3.250,00 €.
Mediation
Auch Unterhaltsfragen lassen sich zur Vermeidung langwieriger Verfahren im Wege der Mediation regeln. Allerdings muss hier der rechtliche Rahmen für alle Beteiligten verbindlich bestimmt werden. Anwaltliche Begleitung einer Mediation ist gerade in Unterhaltsfragen zu empfehlen.
Wichtig: Auch in der Mediation vereinbarte Regelungen des Unterhalts, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, müssen notariell beurkundet werden. Sonst sind sie unwirksam.
Prozesskostenvorschuss
Für das Unterhaltsverfahren wie auch sonstige familienrechtliche Verfahren kann der klagende Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss verlangen, der die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten abdeckt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Ehegatte den Prozess nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen den geschiedenen Ehegatten besteht nicht.
Sozialhilfe und Unterhalt
In vielen Fällen muss der unterhaltsbedürftige Ehegatte nach der Trennung Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen. Soweit das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen, geht der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt an den unterhaltspflichtigen Ehegatten mit einer Rechtswahrungsanzeige heran. Das ist die Mitteilung, dass Sozialhilfe gezahlt und der Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt übergeht. Das wiederum hat zur Folge, dass, wenn Unterhalt gezahlt werden muss, dieser in Höhe der geleisteten Sozialhilfe ans Sozialamt zu zahlen ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte wird aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Ein solches sozialhilferechtliches Auskunftsersuchen muss stets beantwortet werden. Ob dann tatsächlich an das Sozialamt gezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die oben dargestellten Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind, da naturgemäß nur ein Unterhaltsanspruch übergeleitet werden kann, der auch besteht. Wer eine Rechtswahrungsanzeige erhält, sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.
Trennungsunterhalt
Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht von dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebens-Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.
Bedürftigkeit heisst, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte befriedigen kann. Leistungsfähigkeit heisst, dass der in Anspruch Genommene in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Bedarfs zu leisten.
Für die Berechnung des Unterhalts ist daher das anrechenbare Einkommen der Eheleute zu ermitteln. Anrechenbares Einkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen, bereinigt um Sozialversicherungsabgaben, ggfs. weitere Altersvorsorge, Steuern, abziehbare Schulden und die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts bei dem Ehegatten, der Kindesunterhalt schuldet.
Abziehbare Schulden sind Schulden, die während des Zusammenlebens gemacht wurden, im Einzelfall können dies auch Schulden sein, die einer der Eheleute mit in die Ehe gebracht hat.
3/7 der so ermittelten Einkommensdifferenz bilden den Ehegattenunterhalt.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten darf nicht unterschritten werden. Dieser beträgt derzeit 950,00 €
Im Einzelfall kann der Selbstbehalt jedoch erhöht oder herabgesetzt werden.
War ein Ehegatte bisher nicht erwerbstätig ist er in aller Regel während des ersten Trennungsjahres nicht verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann eine Erwerbsobliegenheit eintreten. Dies ist nach den individuellen Umständen zu beurteilen.
Eine individuelle Rechtsberatung ist hier unerlässlich.
Neben dem Elementarunterhalt können die Kosten der Krankenversicherung und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auch die Kosten einer angemessenen Altersversorgung verlangt werden.
Achtung: Vor Rechtskraft der Scheidung getroffene Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt müssen notariell beurkundet werden.
Für die Entscheidung über den Unterhalt ist das Familiengericht zuständig.
In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.
Unterhalt für Kinder in Ausbildung
Für den Unterhalt für Kinder in der Ausbildung gilt, wenn das Kind einen eigenen Haushalt hat, das oben zu den studierenden Kindern Gesagte. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, gilt das zum Unterhalt für volljährige Kinder Gesagte. Die Ausbildungsvergütung wird, bereinigt um einen Ausbildungsfreibetrag von 90,00 € auf den Unterhalt angerechnet, ebenso das Kindergeld.
Unterhalt für minderjährige Kinder
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt schuldet Unterhalt, dessen Höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Da in aller Regel der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, das staatliche Kindergeld erhält, ist dieses zur Hälfte vom Tabellenbetrag des Unterhalts abzuziehen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zugute kommen soll. Über den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kann der unterhaltspflichtige Elternteil eine Verpflichtungsurkunde beim Jugendamt errichten lassen. Dies ist die kostengünstigste Möglichkeit zur Errichtung eines Unterhaltstitels, auf den das unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch hat. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken lediglich den Elementarbedarf ab. Im Einzelfall können Kosten der Krankenversicherung, evtl. Kosten der Betreuung (Kita, Ogata, Hort) hinzukommen. Sonderbedarf, d.h. einmalig entstehender höherer Bedarf, beispielsweise Kosten für Klassenfahrten oder Konfirmations- oder Kommunionskosten wird ebenso wie Mehrbedarf, d.h. regelmäßig entstehende höhere Kosten, beispielsweise für eine kiefernorthopädische Behandlung werden zwischen den Eltern entsprechend ihren Einkünften aufgeteilt.
Unterhalt für studierende Kinder
Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 670,00 € pro Monat. Hiervon ist das Kindergeld mit derzeit 184,00 € abzuziehen, so dass 486,00 € zwischen den Eltern entsprechend ihren Einkünften aufzuteilen sind. Allerdings kann der Bedarf höher angesetzt werden, wenn eine Warmmiete von mehr als 280,00 € zu zahlen ist. In diesem Fall kann der Bedarf sich um die Differenz zwischen Warmmiete und 280,00 € erhöhen. Wohnung und Miete müssen aber angemessen sein, d.h. eine Luxuswohnung braucht nicht finanziert zu werden.
Erhält das studierende Kind BAFÖG-Leistungen, werden diese auf den Unterhalt angerechnet.
Das Kind muss das Studium in angemessener Zeit abschliessen. Ob auch ein Zweitstudium noch finanziert werden muss, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Unterhalt für volljährige Kinder
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass die Zahlungspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Dies ist nicht der Fall. Die Zahlungspflicht endet erst mit Beendigung der Ausbildung des Kindes, vorausgesetzt das Kind betreibt seine Ausbildung ordnungsgemäß. Allerdings schulden bei Eintritt der Volljährigkeit beide Eltern Barunterhalt. Dieser bemisst sich wiederum nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammen gerechneten Einkommen beider Eltern. Das Kindergeld, das an das Kind ausgezahlt wird, wird vollständig vom Tabellenbetrag abgezogen. Der so ermittelte Zahlbetrag wird entsprechend den Einkünften auf beide Eltern aufgeteilt.
Die Vollstreckungsbefugnis des Elternteils aus einem Unterhaltstitel, den dieser im eigenen Namen für das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit erstritten hat, erlischt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das nunmehr volljährige Kind muss sich selbst um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern.
Unterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist (Grundsatz der Eigenverantwortung). Ausnahmen gelten für die Fälle der Unterhaltsbedürftigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Ausbildung, wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Im Einzelnen:
Unterhalt wegen Kinderbetreuung:
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes braucht der Ehegatte, der die Kinder betreut einer Erwerbstätigkeit nicht nachzugehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres ist er gehalten, vorhandene, d.h. erreichbare öffentliche Betreuungsmöglichkeiten (Kita) in Anspruch zu nehmen, um selbst wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Kita nicht in erreichbarer Nähe ist, es keinen freien Platz gibt, oder wenn andere Gründe dagegen sprechen, das Kind in einer Kita betreuen zu lassen. Auch muss nicht sofort eine Vollzeitstelle angenommen werden. Eine Teilzeitbeschäftigung reicht aus. Im Grundsatz gilt, dass die Erwerbstätigkeit und der Betreuungsaufwand für das Kind oder die Kinder den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten sollen. Mit steigendem Alter des Kindes weitet sich die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aus. Auch hier ist eine sorgfältige Prüfung der individuellen Lebensumstände unerlässlich.
Unterhalt wegen Alters
Rentner sind nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie können Unterhalt verlangen, wenn der geschiedene Ehegatte leistungsfähig ist und die eigene Rente für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht.
Unterhalt wegen Krankheit
Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, kann bei Bedürftigkeit Unterhalt verlangen, wenn die Krankheit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, d.h. nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung oder nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes aufgetreten ist.
Voraussetzung ist auch hier die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Unterhalt wegen Ausbildung
Wer sich in einer Ausbildung befindet und deswegen nicht arbeiten kann, kann Unterhalt verlangen, wenn die Ausbildung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, d.h. zumindest während des Zusammenlebens begonnen hat. Auch hier sind Bedürftigkeit auf der einen Seite und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite Voraussetzung.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Wer unverschuldet arbeitslos ist, kann bei Bedürftigkeit einerseits und Leistungsfähigkeit andererseits Unterhalt verlangen. Voraussetzung sind allerdings intensive Erwerbsbemühungen, die zu dokumentieren sind. Allein die Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus.
Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs
Nachehelicher Unterhalt kann der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden. Begrenzung der Höhe nach bedeutet, dass der Unterhalt auf das Maß herabgesetzt werden kann, das dem angemessenen Lebensbedarf des den Unterhalt begehrenden Ehegatten entspricht. Dies bedeutet dass die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen begrenzt ist. Zeitliche Befristung bedeutet, dass der Unterhalt nur für eine gewisse Zeit nach der Scheidung zu zahlen ist. Zu berücksichtigen sind aber immer die Umstände des Einzelfalles, die Belange der Kinder, die Dauer der Ehe, etc.