Versorgungsausgleich
Ausgleich der Rentenanwartschaften
Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung durchgeführt. Durch den Versorgungsausgleich werden alle in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Ermittelt wird der Ehezeitanteil der jeweiligen Anwartschaften, d.h. der Anteil, der auf die Ehezeit entfällt. Diese werden halbiert und jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Im Ergebnis erhält jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Hälfte seiner in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, soweit diese nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen.
Ehezeit ist die Zeit zwischen dem 1. des Monats der Eheschliessung und dem letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsnatrags vorausgeht.
Haben Sie am 3.2.2001 geheiratet und wird der Scheidungsnatrag am 24. 3. 2012 zugestellt ist die Ehezeit 1.2.2001 bis 29.12.2012.
Allein die Trennung beendet die Ehezeit also nicht.
Verfahren
Das Verfahren ist an das Scheidungsverfahren gekoppelt. Im Scheidungsverfahren wird vom Familiengericht die Ehezeit, d,h, die für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Zeit festgelegt. Ehezeit ist die Zeit vom 1. Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorangeht.
Wenn Sie also am 6.Juni 1999 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 21. April 2012 zugestellt wird, ist die Ehezeit die Zeit vom 1.6.1999 bis 31.3.2012.
Nach Feststellung der Ehezeit erhalten Sie vom Gericht oder über Ihren Anwalt ein Formular, in das Sie Ihre Rentenversicherungsdaten eintragen und Angaben über Ihre Altersversorgungen machen müssen, sei es gesetzliche Rente, Betriebsrente, berufsständische Versorgungen oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis.
Zur Erteilung diese Auskünfte sind Sie verpflichtet. Kommen Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nach. Kann das Gericht Zwangsgelder verhängen.
Das Formular muss über Ihren Anwalt oder wenn Sie keinen Anwalt haben, von Ihnen selbst an das Gericht zurückgeschickt werden.
Das Gericht holt dann anhand der Auskunft die entsprechenden Daten von den Trägern der jeweiligen Versorgungen ein.
Nicht selten kommt es zu Rückfragen oder zur Feststellung von Fehlzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, dh. Zur Feststellung von Zeiten, die dort nicht erfasst sind, wegen einer Berufspaus oder aus anderen Gründen.
Rückfragen hierzu sollten ebenfalls zügig beantwortet werden, weil auch hier das Gericht Zwangsgelder verhängen kann, wenn Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen.
Nach Eingang aller Auskünfte kann der Versorgungsausgleich berechnet werden. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeht mit der Scheidung.
Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Hierzu muss kein Antrag gestellt werden.
Lediglich bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.